Aufbewahrung von Waffen

Waffenschränke der Stufe A und B nach VDMA-Bauartbeschreibung sind ab 2017 beim Neukauf für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen nicht mehr erlaubt.

Für bereits vorhandene registrierte A- und B-Schränke gilt allerdings ein uneingeschränkter Bestandsschutz. Neu erworbene Standardschränke müssen ab sofort die Stufe 0 oder 1 aufweisen, die mindestens der Norm DIN EN 1143-1 entspricht.

 

Änderungen für die Aufbewahrung von Schusswaffen

Der Neukauf von Schränken der Stufe A und B nach VDMA-Bauartbeschreibung für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen – also auch für Jagdwaffen – ist ab dem 6. Juli 2017 nicht mehr zulässig. Sportschützen können nun für die Aufbewahrung ihrer Schusswaffen und Munition bei der Behörde nur noch Waffenschränke registrieren lassen, die mindestens der Norm DIN EN 1143-1 (Stufe 0 oder 1) entsprechen.

Für Waffenschränke der Stufe 0 gilt weiterhin: Waffen und Munition müssen nicht getrennt aufbewahrt werden. Der Gesetzgeber hat nun klargestellt, dass Waffen nur ungeladen gelagert werden dürfen, eine Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Für vorhandene A und B-Schränke gilt der Bestandsschutz. Sie können weiterhin unbeschränkt genutzt werden. Der jetzige Besitzer kann auch weiterhin Waffen hinzukaufen und diese in den bestehenden Schränken lagern. Wenn der Schrank nach den gesetzlichen Regelungen voll ist, muss bei Neukauf mindestens ein Schrank der Stufe 0 erworben werden.

 

Folgende Lagerkapazitäten gelten für Schränke mit Bestandsschutz:

Im A-Schrank dürfen bis zu 10 Langwaffen gelagert werden. Beim B-Schrank gibt es keine Begrenzung für Langwaffen. Ein B-Schrank unter 200kg darf zudem 5 Kurzwaffen enthalten, ab 200kg 10 Kurzwaffen. Ist der B-Schrank weniger als 200kg schwer, jedoch fest verankert, darf er auch 10 Kurzwaffen enthalten.

Für Blankwaffen und andere erlaubnisfreie Waffen, wie etwa Luftdruckwaffen, ergeben sich keine Änderungen. Allerdings stellt der Gesetzgeber deutlicher als zuvor klar, dass auch freie Waffen vor dem Zugriff durch Unberechtigte geschützt gelagert werden müssen.

Für bestehende Waffenräume gibt es keine Änderungen. Ein bestehender, behördlich abgenommener Waffenraum behält seine Gültigkeit.